BRAUN Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 11/2022
1. Allgemeiner Geltungsbereich
Verkaufs- und sonstige Lieferverträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen geschlossen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Straße 10, 76829 Landau in der Pfalz (nachfolgend Braun genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Der Käufer/ Besteller erklärt sich ausdrücklich mit Vertragsschluss mit der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen einverstanden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von Braun nicht Vertragsinhalt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
Mündliche Nebenabreden zu geschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-mail, Fax) gewahrt.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung
2.1 Die Angebote von Braun sind freibleibend und unverbindlich.
Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind ebenfalls unverbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.2. Die Bestellung des Bestellers stellt das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, welches Braun innerhalb von zwei Wochen annehmen kann. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Braun zustande. Der Inhalt des Vertrages richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung.
3. Preise, Versand
3.1 Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Versandkosten und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
3.2 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Eine Transportversicherung wird vom Besteller abgeschlossen.
3.3 Gelieferte Maschinen und Hilfsmittel werden vom Besteller
3.4 Warenrücklieferungen nur nach vorheriger Vereinbarung, abzüglich 20 % Rücknahmekosten.
4. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen.
Alle Zahlung erfolgen in Euro frei Zahlstelle von Braun. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von Braun maßgebend.
Bei kundenspezifischen Anlagen (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat Braun grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises.
Braun behält sich das Recht vor, vom Besteller Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.3 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Braun anerkannt wurden oder unstreitig Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit, Verzug
5.1 Angegebene Liefertermine sind Verbindliche Liefertermine werden ausdrücklich und schriftlich mit dem Zusatz „garantierte Lieferung“ als solche gekennzeichnet.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Braun die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.3 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist Braun berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.
5.4 Vertragsgemäß abhol- versandfertig gemeldete Ware muss vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Braun berechtigt, den Braun insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert Braun den Verkaufsgegenstand ein; die Kosten für Lagerung, Versicherung und Schutzmaßnahmen etc. trägt der Besteller, ebenso wie die Gefahr der Einlagerung.
Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen. Braun darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht von Braun, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann Braun den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadenersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.5 Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und von der Rücknahme ausgeschlossen.
5.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Braun, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer sich anschließenden, angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von Braun nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel bzw. -verknappung gleich aus welchem Grund, einschließlich insbesondere auch durch Lieferengpässe, Leistungsstörungen oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten von Rohstoflieferanten oder sonstige Vorlieferanten von Braun, Störungen im Abpackungs- und Abfertigungsprozess oder Transportengpässe) und Behinderung der Verkehrswege, die von nicht nur kurzfristiger Dauer sind und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Vom Eintritt und dem Ende des Ereignisses wird der Besteller durch Braun unterrichtet.
5.7 Braun ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit Verlassen des Lieferwerkes oder Lagers, von dem die Absendung der Lieferung erfolgt, spätestens jedoch mit der Übergabe an die Transportperson, auf den Besteller über.
Ist die Ware versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Abholung bzw. der Versand aus Gründen, die Braun nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
7. Regelung bei Rücktransport zu Braun
Der Besteller trägt die Gefahr und die Kosten des Rücktransportes des Liefergegenstandes, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt von Braun aufgrund vertragswidrigem Verhalten bzw. einer Pflichtverletzung des Bestellers oder aus Kulanz von Braun erfolgt.
8. Gewährleistung/Haftung
8.1 Mängelanzeige Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller die Waren unverzüglich nach Erhalt prüft und Braun unverzüglich das Vorliegen eines Mangels schriftlich Verdeckte Mängel sind Braun durch den Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
8.2 Sachmangelhaftung Die Lieferung ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen im Sinne des 434 Absatz 2 BGB entspricht. Die Lieferung entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich dabei ausschließlich nach der Produktspezifikation von Braun bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Andere oder weiter gehende subjektive oder objektive Anforderungen im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB , Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung sind nicht geschuldet.
Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Dies zugrundegelegt, haftet Braun für einen Sachmangel wie folgt:
a) Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist, ist Braun nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) Zur Nacherfüllung ist Braun eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Liefergegenstandes. Braun bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung, soweit erforderlich, am Sitz von Braun durchzuführen. Braun trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Braun bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Absatz 4 BGB verbunden sind. Wurde der
Liefergegenstand vom Bestseller an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Besteller getragen.
b) Der Besteller ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, Braun ist mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder er ist durch Gefahr in Verzug zur Beseitigung des Mangels gezwungen oder dies wurde ausdrücklich In diesem Fall darf die Beseitigung des Mangels nur durch Fachpersonal erfolgen. Braun haftet für die Folgen dieser Selbstvornahme nur, soweit der Besteller nach den Vorgaben von Braun gehandelt hat. Braun ersetzt dem Besteller die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen, die Braun ohne die Selbstvornahme durch den Besteller zu tragen gehabt hätte.
c) Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache ordnungsgemäß verpackt zurück zu Ersetzte Teile werden das Eigentum von Braun und sind an Braun zurück zu geben.
d) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, soweit Schadensersatzansprüche nicht nach 8.3. beschränkt oder ausgeschlossen sind.
e) Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiss haben, ist Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgewechselt, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
f) 478 BGB bleibt unberührt, soweit es sich nicht um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von Braun herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Eine Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistung übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8.3. Haftungsbegrenzung Braun haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Braun haftet ferner:
- für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurden
- sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf).
Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung , insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Braun allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Ansonsten ist die Haftung von Braun – gleich aus welchen Gründen – ausgeschlossen.
Soweit Braun wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragstypischen Pflicht haftet, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 Absatz 2 und § 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von Braun auf das negative Interesse.
Soweit die Haftung von Braun ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Braun.
9. Verjährung
Sämtliche Mängelansprüche des Bestellter verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Nacherfüllung hat auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss.
Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Im Falle eines Rückgriffsanspruchs gemäß Punkt 8.2. f) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Verkaufsunterlagen
- Der Lieferer ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Werkzeuge binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich eines in Rechnung gestellten
- Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Aufforderung zurückzusenden (vgl. Nr. 2.1)
11. Eigentumsvorbehalt
- Braun behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Ist der Besteller Kaufmann, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Braun gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, das Eigentum von Braun.
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers z. B. Zahlungsverzug, hat Braun nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Braun die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Kosten der Rückführung trägt der Besteller.
Braun ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwerterlös mit den Braun durch den Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug Verpfändungen, Vermietungen oder Sicherungsübereignungen sowie sonstige Weitergaben an Dritte sind unzulässig.
Die aus dem oder im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entsprechenden Forderungen (einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte) gegen seinen Abnehmer oder Dritte tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Braun ab, Braun nimmt die Abtretung hiermit an.
Braun ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Braun abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Ist dies der Fall, so kann Braun verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Zum Forderungseinzug im Wege des Factorings ist der Besteller grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Braun zu bewirken, als noch Forderungen von Braun gegen den Besteller bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für Braun
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Braun nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Braun das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Braun nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt Braun das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im im Zeitpunkt der Vermischung.
Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und Braun einig, dass der Besteller Braun anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt, die Übertragung nimmt Braun hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für Braun.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Besteller auf das Eigentum von Braun hinweisen und Braun unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen Die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung des Sicherungseigentums von Braun trägt der Besteller, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.
- Braun ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Braun die zusichernden Forderungen um mehr als 10
% übersteigt, dabei obliegt Braun die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
- 7. Bei L i e f eru n g en i n an d er e R ech tso r d n u n g en , i n d en en d i e Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Braun unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierungen, Veröffentlichungen usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Sicherungsrechte notwendig und sinnvoll sind. Die Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtung gilt als wesentliche Vertragsverletzung.
12. Kein vertragliches Rücktrittsrecht und pauschalierter Schadensersatz
Nach Vertragsschluss steht dem Besteller kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
Für den Fall, dass Braun dennoch einem Rücktritt zustimmen sollte, hat Braun Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Dieser wird wie folgt pauschaliert:
Für den Fall, dass der Besteller den Rücktritt vom Vertrag bis spätestens 6 Wochen vor dem angegebenen Liefertermin erklärt, ist Braun berechtigt, als Schadensersatz 30% des
vereinbarten Bruttokaufpreises der Bestellung geltend zu machen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. nicht in der Höhe der Pauschale eingetreten ist.
Bei einem Rücktritt innerhalb von 6 Wochen vor dem angegebenen Liefertermin erhöht sich die Pauschale auf 45%.
Aus dieser Schadenspauschalierung kann der Besteller kein Recht zum Rücktritt ableiten.
13. Gewerbliche Schutzrechte
- Braun behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen seine Eigentums- Urheber- sowie sonstige Schutzrechte Der Besteller ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Braun berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen, und zwar unabhängig davon, ob diese Unterlagen als vertrauliche gekennzeichnet sind oder nicht.
- Mit dem Verkauf der Produkte wird dem Besteller kein Recht und keine Lizenzen an Patenten, die Braun gehören oder von Braun verwaltet werden, oder an welchen Braun Lizenzen hält, eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Besteller nicht berechtigt ist, die unter diesem Vertrag gelieferten Produkte, die von einem Patent erfasst sind, zu nutzen und zu
- Der Bes t el l er v erp fl i c h t e t s i c h , B r a u n u n v e r z ü g l i c h v o n Schutzrechtsverletzungsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von Braun gelieferten Produkte in Kenntnis zu setzen. Braun ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
- Ein reverse- Engineering, h. ein Rückwärtsanalysieren, der von Braun gelieferten Produkte ist nicht erlaubt.
- Die Produkte von Braun werden teilweise durch eine Software An der Software erhält der Besteller aufschiebend bedingt ab voller Kaufpreiszahlung, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht für die Software in Verbindung mit den von uns gelieferten Produkten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Braun bleibt Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Dem Besteller ist es untersagt, ggf. vorhandene Sicherheitsmechanismen zu entfernen. Es ist ihm ferner untersagt, Vervielfältigungen der Software anzufertigen und Copyright-Vermerke zu entfernen. Eine Weitergabe der Software an Dritte, insbesondere ohne das dazugehörige Produkt, ist nicht gestattet.
Die Software darf nicht geändert, verbunden oder adaptiert werden.
Ebensowenig ist eine Rückübersetzung, Disassemblierung oder Dekompilierung gestattet.
- Bei schuldhaften Verstoß gegen Bestimmungen nach Punkt 13 hat der Besteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von Braun nach billigem Ermessen festzusetzende
Vertragsstrafe zu entrichten, die vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüft werden kann.
- Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstandes seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt
Die Regelungen nach Punkt 8 gelten entsprechend, mit der folgenden Einschränkung: Jegliche Haftung von Braun für Software-Fehlfunktionen sind bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Bestellers im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, es sei denn der Besteller weist nach, dass die Software-Fehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.
14. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, Geschäftsgeheimnisse, sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie zu keinem anderen als dem Vertragszweck zu nutzen.
15. Datenschutz
Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktiondaten von Ansprechpartnern des Bestellers erforderlich. Braun verarbeitet diese personenbezogenen Daten aufgrund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicher zu stellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen. Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt Braun Mitarbeiterkontaktdaten an den Besteller, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Besteller darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit Braun verwenden.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen (einschließlich Urkunds- Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich zwischen Braun und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen Braun und dem Besteller geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Braun ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Die Anwendung des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Garantieleistungen dürfen nur von beauftragten Firmen nach vorheriger Absprache mit uns ausgeführt werden.