Einkaufsbedingungen

 

Einkaufsbedingungen der BRAUN Maschinenbau GmbH

Stand: 10.08.2023

1. Allgemeines

  1. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von BRAUN, soweit BRAUN nicht schriftlich Abweichungen oder Bedingungen des Lieferanten anerkennt.
  2. Sie gelten auch dann, wenn BRAUN in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von BRAUN abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen BRAUN und dem Lieferanten, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch BRAUN maßgebend.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Bestellungen, Auftragsannahme, Vergütung

  1. Angebote des Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für BRAUN kostenlos und unverbindlich. Der Lieferant weist BRAUN auf Abweichungen von ihrer Anfrage ausdrücklich hin. Angebote an BRAUN müssen alle relevanten Angaben, die für eine technische und preisliche Beurteilung notwendig sind, enthalten.
  2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BRAUN.
  3. Die Bestellung von BRAUN gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant BRAUN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszufüllen (Annahme).
  4. Wird die Bestellung oder der Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt, ist BRAUN zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
  5. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „geliefert Zoll bezahlt“ (DDP, Incoterms 2020), Verpackung, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie alle Zölle und Steuern und alle Nebenleistungen des Lieferanten (beispielsweise Montage oder Einbau) ein. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt BRAUN überlassen. Rechnungen sind unter Angabe von Bestell-Nummer, Artikel-Nummer und Positions- Nummer einzureichen.
  6. Zahlungen von BRAUN bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
  7. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche zollrechtlichen Bestimmungen von ihm beachtet und ordnungsgemäß erfüllt wurden. Insbesondere garantiert er, dass sämtliche Präferenznachweise und Ursprungszeugnisse sowie Lieferantenerklärungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden. Der Lieferant stellt BRAUN von jeglichen Regressansprüchen wegen der Verletzung der vorstehenden Pflichten frei.
  8. Der Lieferant ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von BRAUN berechtigt, Forderungen gegen BRAUN abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  9. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges ohne Mahnung ist Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. BRAUN ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange BRAUN noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

3. Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen

  1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Die Leistungsergebnisse werden ggf. mittels Lastenheft, Leistungsbeschreibung, Terminplan und anderer Anlagen näher beschrieben. Im Auftrag benannte Anlagen sind Bestandteil desselben.
  2. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von BRAUN beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die Werksnormen von BRAUN einhalten. Der Lieferant hat BRAUN über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.
  3. BRAUN kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet BRAUN nach billigem Ermessen.
  4. Der Lieferant stellt sicher, dass er BRAUN auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
  5. Teilleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht BRAUN ist insoweit zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
  6. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist BRAUN die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

4. Leistungsfristen

  1. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Bestelldatum. Vorablieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von BRAUN zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei BRAUN bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Ist nicht „geliefert Zoll bezahlt“ (DDP, Incoterms 2020) oder „geliefert benannter Ort (DAP, Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
  2. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er BRAUN dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte von BRAUN werden hiervon nicht berührt.
  3. Umstände höherer Gewalt entlasten den Lieferanten nur, wenn er BRAUN diese unmittelbar nach Kenntnis, unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlicher Dauer der Fristüberschreitung, schriftlich mitteilt und keine angemessene Möglichkeit der Ersatzbeschaffung durch den Lieferanten besteht.
  4. Hält der Lieferant den Liefertermin aus einem von ihm zu vertretenden Umstand nicht ein, so ist BRAUN unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach eigener Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, ist BRAUN außerdem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen oder geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wird.

5. Beistellungen

  1. Beistellungen bleiben Eigentum von BRAUN und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den betreffenden Einzelauftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet, die BRAUN gehörenden Beistellungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Dieser Abschnitt V gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material. Auf Verlangen von BRAUN wird der Lieferant alle vertraulichen Unterlagen und Gegenstände an BRAUN aushändigen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
  2. Verarbeitungen oder Umbildungen von beigestelltem Material durch den Lieferanten werden für BRAUN vorgenommen. Wird das beigestellte Material mit anderen, BRAUN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar vermischt oder umgebildet, so erwirbt BRAUN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung. Der Lieferant verwahrt die neue oder vermischte oder umgebildete Sache für BRAUN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Das Eigentum an Modellen, Werkzeugen, Formen etc. (im folgenden Werkzeuge), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf BRAUN über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen von BRAUN zu betrachten. BRAUN hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge durch den Lieferanten, für BRAUN kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung von BRAUN.
  4. Beigestellte Materialien und Werkzeuge dürfen ausschließlich für die Herstellung der von BRAUN bestellten Waren verwendet werden und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von BRAUN nicht an Dritte weitergegeben, im Rahmen von Aufträgen Dritter verwendet, veräußert, verpfändet oder in ähnlicher Weise zugänglich gemacht oder verwendet werden.

6. Untervergabe

Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Genehmigung von BRAUN zulässig.

7. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung oder Verlust zu Von BRAUN überlassene oder auf Kosten von BRAUN gefertigte Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle oder ähnliche Gegenstände verbleiben im Eigentum von BRAUN und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von BRAUN Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Lieferanten überlassenen Unterlagen und Gegenstände sind nach Fertigstellung von Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an BRAUN zurückzugeben oder in Absprache mit BRAUN sicher zu vernichten. Der Lieferant wird keine Duplikate, Kopien etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann BRAUN die Herausgabe verlangen, sobald der Lieferant seine Pflichten verletzt.
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen der Liefer- und Geschäftsbeziehung mit der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.
  3. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Subunternehmer des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies nicht schon geschehen ist. Er wird darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von BRAUN erlangten Informationen nehmen.
  4. Sofern im  Auftrag  nichts  anderes  vereinbart,  besteht  die Geheimhaltungspflicht 5 Jahre nach Lieferung und Leistung fort. Handelt es sich bei der geheimhaltungsbedürftigen Information um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von BRAUN, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
  5. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von BRAUN nur nennen, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

8. Sachmängelhaftung

  1. Wird die Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche nicht gesondert vereinbart, leistet der Lieferant Gewähr dafür, dass seine Auftragsleistung vorbehaltlich längerer gesetzlicher Gewährleistungsfristen während eines Zeitraums von 36 Monaten, ab Abnahme der Gesamtleistung durch BRAUN oder den Endkunden, in jedem Fall aber nicht länger als 48 Monate ab Übergabe der Gesamtleistung an BRAUN, fehlerfrei bleibt. Die Verjährungsdauer der Sachmängelrüge gilt unabhängig von der betrieblichen
  2. Fehler sind von BRAUN, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer der Sachmängelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des
  3. Der Lieferant haftet auch dann im Rahmen seiner Mängelhaftung, wenn er nicht selbst Hersteller des Liefergegenstandes oder Teilen desselben ist.
  4. BRAUN kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche geltend machen, Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen oder Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen.
  5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug oder in den Fällen, in denen eine Leistungsverpflichtung seitens BRAUN eine sofortige Nachbesserung erfordern, kann BRAUN selbst oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach Eintritt des Verzuges geliefert hat.
  6. Für ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist
  7. Weisen mehr als 10 % der Ware einer Lieferung Mängel auf, ist BRAUN berechtigt, die ganze Lieferung ohne Prüfung der übrigen Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.
  8. Annahme und Bezahlung durch BRAUN bedeuten nicht, dass BRAUN die Ware als mängelfrei anerkennt.
  9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

9. Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel

 

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände oder Leistungen in- oder ausländische Schutzrechte nicht verletzen und frei von sonstigen Rechten Dritter sind. Er garantiert die uneingeschränkte urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, BRAUN und/oder dessen Abnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- und ausländischer gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte Dritter freizustellen und alle Kosten zu tragen, die BRAUN oder seinen Abnehmern in diesem Zusammenhang entstehen. Darüber hinaus hat der Lieferant sämtlichen Schaden zu ersetzen, der BRAUN und/oder dessen Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der gelieferten Gegenstände oder Leistungen vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers von BRAUN ist vom Lieferanten nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer BRAUN insoweit in Anspruch nimmt.
  3. Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferten Gegenstände oder Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von BRAUN hergestellt oder erbracht hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung der Gegenstände oder die Erbringung der Leistung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
  4. Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche Schutz- rechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen fest, so hat er BRAUN hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für Rechtsmängel 36 Monate ab Gefahrübergang.

10. Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BRAUN insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant entsprechend zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.
  2. Andre Ansprüche von BRAUN bleiben unberührt.

12. Sonstige Vereinbarungen

  1. Stellt er Lieferant die Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist BRAUN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann BRAUN einen Betrag von mind. 10 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mängelansprüche Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist, soweit vertraglich nicht anders geregelt, der Firmensitz von BRAUN.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz von BRAUN. BRAUN ist jedoch auch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). I
  4. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.