1. Geltungsbereich, ergänzende Anwendbarkeit der Braun-Maschinenbau GmbH – Montagebedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Straße 10, 76829 Landau (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne
ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
1.2. Wenn der Lieferer die Montage übernimmt, gelten dessen Allgemeine Bedingungen für die
Erbringung von Montageleistungen (ABM) ergänzend zu diesen ALB.
2. Vertragsschluß, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung
2.1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn dem Besteller nach einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der von ihm gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung zugeht.
2.2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich.
Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
3. Lieferung
3.1. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Versandkosten und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
3.2. Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Besteller abgeschlossen.
3.3. Gelieferte Maschinen und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert.
3.4. Warenrücklieferungen nur nach vorheriger Vereinbarung, abzüglich 20 % Rücknahmekosten.
4. Lieferzeit, Verzug
4.1. Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2. Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
5. Abnahme
Lieferungen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen.
Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc.
Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen. Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadenersatz verlangen.
5.1. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und von der Rücknahme ausgeschlossen.
6. Zahlung
6.1. Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlung erfolgen in Euro frei Zahlstelle des Lieferers.
Bei kundenspezifischen Anlagen (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises.
6.2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Lieferer anerkannt wurden oder unstreitig sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Gewährleistung/Haftung
7.1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Lieferer unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass dem Lieferer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Der Besteller hat dem Lieferer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Lieferer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt
mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7.3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel arglistig verschwiegen; In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten des Lieferers aus Ziffer 7.4. und Ziffer 7.5. bleiben hiervon unberührt.
7.4. Der Lieferer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Lieferer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang vom Lieferer auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Lieferer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.5. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 7.4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Lieferer herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistung übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7.6. Der Lieferer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In den Umfang, in dem der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haftet der Lieferer auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.7. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Der Lieferer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
7.8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, hiervon unberührt bleibt die Haftung des Lieferers Haftung gemäß Ziffer 7.2. bis Ziffer 7.5. dieses Vertrages.
Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
7.9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht im Fall vom Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn seine einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
8. Verkaufsunterlagen
8.1. Der Lieferer ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Werkzeuge binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich eines in Rechnung gestellten Werkzeugkostenanteils.
8.2. Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Aufforderung zurückzusenden (vgl. Nr. 2.2).
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) das Eigentum des Lieferers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers z. B. Zahlungsverzug, hat der Lieferer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Nimmt der Lieferer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Lieferer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücksprache zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwerterlös mit den dem Lieferer vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
9.2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entsprechenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an dem Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der
Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn,
es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der
Forderungen solange unmittelbar an den Lieferer zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller bestehen.
9.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für den Lieferer vorgenommen.
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und Lieferer einig, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt, die Übertragung nimmt der Lieferer hiermit an.
Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für den Lieferer.
9.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außengerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
9.6. Der Lieferer ist verpflichtet, die dem Lieferer zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zusichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt dem Lieferer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
9.7. Lieferungen zur Feldprobe bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Unsere Zahlungsbedingungen werden dadurch nicht aufgehoben. Die Feldprobe hat sofort nach Beginn der möglichen Einsatzzeit zu erfolgen. Die Erprobung darf höchstens 1 Tag dauern. Der Probeeinsatz darf nur einen Teil der anstehenden Arbeit umfassen.
Falls der Probeeinsatz nicht zur Zufriedenheit des Empfängers verläuft, hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten durchzuführen. Bei einwandfreier Funktion wird das Gerät übernommen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, wenn es vom Empfänger länger als 1 Tag eingesetzt wird.
Der Besteller ist nur dann zur Rückgabe des Gerätes an uns berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz keine einwandfreie Arbeit geleistet hat. In diesem Fall ist das Gerät nicht weiter einsetzbar und sofort zurückzutransportieren.
Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, wenn die Abnützung auf einen mehrtägigen Einsatz zurückzuführen ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich zwischen der Braun Maschinenbau GmbH und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Braun Maschinenbau GmbH und dem Besteller geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der Braun Maschinenbau GmbH. Die ausschließliche Zuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten ist das Landesgericht am Sitz der Braun Maschinenbau GmbH und somit das Landesgericht in D-76829 Landau. Die Braun Maschinenbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Garantieleistungen dürfen nur von beauftragten Firmen nach vorheriger Absprache mit uns ausgeführt werden.